Gemeinsam & Einzeln „Strafanzeige gemäss Art 180, Art. 181 StGB“ gegen Geschäfte die das Einkaufen ohne Maske nicht gestatten!
Strafantrag
Datum / Uhrzeit: ____________________________________________________________
Antragssteller/in:
Name / Vorname:
Strasse/ Hausnr:
PLZ / Ort.:
Strafanzeige gemäss Art. 180 – Drohung / Art 181 – Nötigung StGB
gegen (Name Mitarbeiter/in / Filialleiter/in),
die Nötigung / Drohung bezieht sich auf folgenden Tatort / Sachverhalt:
Tatort: ____________________________________________________________
Anschrift:
Strasse:
PLZ / Ort:
Filialleiter/in.:
Mitarbeiter/in.:
Bemerkung / Sachverhalt: (denn Sachverhalt bitte ausführlich beschreiben)……
Ort, Datum Unterschrift
Beweismittel: (beilegen falls vorhanden, z.B. Fotos) Ärztlichezeugnis
Gesetzesbestimmungen:
Art. 304 StPO Form des Strafantrags
1 Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
2 Verzicht und Rückzug des Strafantrags bedürfen der gleichen Form.
Art. 30 StGB Strafantrag/Antragsrecht
1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2 Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Ist sie bevormundet, so steht das Antragsrecht auch der Vormundschaftsbehörde zu.
3 Ist die verletzte Person unmündig oder entmündigt, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.
4 Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5 Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
Art. 31 StGB Strafantrag/Antragsfrist
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
Art. 32 StGB Strafantrag/Unteilbarkeit
Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
Art. 33 StGB Strafantrag/Rückzug
1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3 Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4 Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
Hiermit ziehe ich den Strafantrag zurück
Ort, Datum Unterschrift